Glossar Datenschutz und Informationssicherheit
Die wichtigsten Begriffe kurz und verständlich erklärt.
Begriffe von A bis Z
A
- AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)
- Vertrag nach Art. 28 DSGVO zwischen einem Unternehmen und einem Dienstleister, der personenbezogene Daten in dessen Auftrag verarbeitet, zum Beispiel ein Cloud- oder Lohnabrechnungsanbieter.
B
- BSI
- Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Zuständige Aufsichtsbehörde für NIS2-Einrichtungen in Deutschland; dort erfolgen Registrierung und Meldungen erheblicher Sicherheitsvorfälle.
D
- Datenpanne
- Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, etwa durch Verlust, Fehlversand oder Hackerangriff. Sie muss in der Regel binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden (Art. 33 DSGVO).
- DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung)
- Pflichtprüfung nach Art. 35 DSGVO für Verarbeitungen mit voraussichtlich hohem Risiko für die Betroffenen, zum Beispiel bei umfangreicher Videoüberwachung oder Profilbildung.
E
- Externer Datenschutzbeauftragter
- Externer Dienstleister, der die gesetzliche Rolle des Datenschutzbeauftragten nach Art. 37–39 DSGVO und § 38 BDSG für ein Unternehmen übernimmt.
I
- ISB (Informationssicherheitsbeauftragter)
- Person, die die Informationssicherheit eines Unternehmens steuert: Risikoanalyse, Richtlinien, Schulungen, Vorfallmanagement und Bericht an die Geschäftsleitung.
- ISMS
- Informationssicherheits-Managementsystem: Regeln, Prozesse und Verantwortlichkeiten, mit denen ein Unternehmen Informationssicherheit planbar steuert und verbessert, etwa nach ISO/IEC 27001.
- ISO/IEC 27001
- Internationale Norm für Informationssicherheits-Managementsysteme. Die aktuelle Fassung von 2022 enthält in Anhang A 93 Maßnahmen.
N
- NIS2
- EU-Richtlinie 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau. In Deutschland umgesetzt durch das NIS2UmsuCG, in Kraft seit dem 6. Dezember 2025.
T
- TOM (technische und organisatorische Maßnahmen)
- Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, mit denen ein Unternehmen die Sicherheit personenbezogener Daten gewährleistet, zum Beispiel Zugriffskonzepte, Verschlüsselung und Datensicherung.
V
- VVT (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten)
- Pflichtdokumentation nach Art. 30 DSGVO, die alle Verarbeitungen personenbezogener Daten mit Zweck, Datenkategorien, Empfängern und Löschfristen beschreibt.
W
- Wichtige und besonders wichtige Einrichtung
- Kategorien des NIS2UmsuCG. Sie richten sich nach Sektor und Unternehmensgröße und bestimmen Aufsichtsintensität und Bußgeldrahmen.
Sprechen wir über Ihr Unternehmen
Kostenloses Erstgespräch – telefonisch, per Video oder vor Ort. Antwort innerhalb von einem Werktag.